Anwaltskanzlei für Arzthaftung und Pflegeschaden

  
Kosten
Mandanten mit Rechtsschutzversicherung




Sollten Sie  über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so werden wir die Kostendeckungsübernahme bei dieser einholen. Die Rechtschutzversicherung hat die Kosten des außergerichtlichen und auch der gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Verfahrenskosten zu übernehmen. Arzthaftungsfälle sind von jeder Privatrechtsschutzversicherung miterfasst. Mandanten, die rechtschutzversichert sind, entstehen somit außer der vertraglich festgeschriebenen Selbstbeteiligung keine weiteren Kosten, d.h. selbst bei vollständigem gerichtlichen Unterliegen hat der Mandant keine Kosten zu tragen. Die Selbstbeteiligung liegt, je nach Rechtschutzversicherungsvertrag, in der Regel zwischen 50,00 und 250,00 Euro.


Mandanten ohne Rechtschutzversicherung

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten für unsere Tätigkeit übernimmt, ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem hier geregelten Vergütungsverzeichnis (VV RVG) abzurechnen. Sie müssen daher unsere Vergütung in Vorleistung bringen. Nach jeweiligem Obsiegen in der Streitsache richtet sich die Rückerstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten.

Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bzw. dem Streitwert im gerichtlichen Verfahren.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Sie können hierfür das Kontaktformular nutzen oder rufen Sie uns unter der angegeben Telefonnummer an. Bei Anruf außerhalb der Bürozeiten oder Büroabwesenheit können Sie uns ihre Rückrufnummer hinterlassen. Wir rufen Sie zurück und vereinbaren einen Termin mit Ihnen. Auch wenn Sie nicht in Berlin oder Umland wohnen, kann ein entsprechender Gesprächstermin telefonisch erfolgen. Wir sind bundesweit vertretungsbereit!