Anwaltskanzlei für Arzthaftung und Pflegeschaden

  
Geburtsschadensrecht und Geburtsfehler




Ein weiterer Schwerpunkt der Kanzlei um Rechtsanwalt für Medizinrecht Jörg Hofsess ist die Vertretung in Geburtsschadensfällen und Geburtsfehlern in Berlin, Potsdam, Leipzig und bundesweit. Ein Kind zu Welt zu bringen, welches durch einen Behandlungsfehler leicht oder schwerst geschädigt ist, ist für die Eltern des Kindes nur schwer zu verkraften. Eine Wiedergutmachung durch eine finanzielle Ausgleichszahlung ist zumeist nur ein schwacher Trost.


Trotzdem sollten die Eltern die Schadensersatzansprüche ihres Kindes rechtzeitig geltend machen und durchsetzen. Sollten sich die Eltern aus eigenen Altergründen nicht mehr um ihr Kind kümmern können, so ist es unsere Aufgabe, dass ihr Kind bis zu seinem Lebensende finanziell abgesichert ist, um angemessen verpflegt und versorgt zu werden. Insbesondere bei schweren cerebralen Schäden (zumeist geistige Behinderung) und motorischen Schäden (körperliche Behinderung) sind für das Kind lebenslange Schadensersatzrenten (Pflege- und Verdienstausfallrenten) und Schmerzensgeldrente neben dem einmaligen Schmerzensgeldbetrag geltend zu machen. Neben einer fehlerhaften ärztlichen Versorgung kann sich ein Geburtsschaden natürlich auch durch einen Hebammenfehler ergeben.


Fehler in der Gynäkologie und Neonatologie liegen häufig auch in der unterlassenen Befunderhebung. So ist das Unterlassen der Erstellung eines CTG grob fehlerhaft, wenn sich bei der Mutter ein vorzeitiger Blasensprung oder ein protahierter Geburtsverlauf einstellt oder es nach längerer Liegezeit zu einem vorzeitigen Fruchtwasserabgang kommt. Bei hochpathologischem CTG ist die Vornahme einer Schnittentbindung dringend indiziert, deren Unterlassen stellt ebenfalls einen groben Behandlungsfehler dar.    


Grundsätzlich ist in  der verspäteten oder unterlassenen Sectio ein Behandlungsfehler zu sehen. So ist der Geburtsweg einzuleiten, welcher am schnellsten zur Geburt des Kindes führt, da während der Geburt eine Sauerstoffmangelversorgung schnellstmöglich bekämpft werden muss, um Hirnschädigungen zu vermeiden. Andererseits darf ein Gynäkologe bei der Geburt nicht vorschnell einen Kaiserschnitt einleiten. Eine Sectio ist erst dann angezeigt, wenn die Herzfrequenz des Kindes mindestens zwei Minuten lang unter 100 Schläge pro Minute gesunken ist.

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