Anwaltskanzlei für Arzthaftung und Pflegeschaden

- bundesweit aktiv-

Die Kanzlei ist spezialisiert auf die außergerichtliche und gerichtliche Schadens- und Schmerzensgeldregulierung bei Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers - in Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern aber auch bundesweit.

 

Arztfehler bei der Behandlung von Patienten in Krankenhäusern oder von niedergelassenen Ärzten sind Alltag in Deutschland.  Unser Ziel ist es die entstandenen und zukünftigen Ansprüche des Patienten bei der zuständigen Haftpflichtversicherung des Behandlers durchzusetzen.

Wir können eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles abgeben. Sie müssen hierzu nur das nachfolgende Kontaktformular ausfüllen und absenden.

 

 


Aufgabe unserer juristischen Tätigkeit ist nicht nur den Nachweis eines Behandlungsfehlers zu führen, sondern auch, ob der Behandlungsfehler ursächlich für die eingetretenen Schäden des Patienten ist. Hierfür bedarf es eines Anwaltes mit medizinischem Grundverständnis und der entsprechenden Spezialisierung auf das Rechtsgebiet des Arzthaftungsrechts.

Sollten Sie bereits über ein MDK- Gutachten oder ein Gutachten von der Schlichtungsstelle verfügen, können diese dementsprechend auch von uns eingeordent und beweret werden.

Ärztliche Behandlungsfehler finden sich in sämtlichen Facharztbereichen.

  • Chirurgie und Orthopädie
  • Kinderheilkunde
  • Onkologie (hier spielt insbesondere die rechtzeitige Befunderhebung eine gewichtige Rolle)
  • Innere Medizin und Urologie
  • Augenheilkunde / HNO
  • fehlerhafte Schönheitsoperationen
  • Allgemeinmedizin/ Notarztbehandlung
  • fehlerhafte Frakturversorgung
  • nicht indizierte Schilddrüsenoperation
  • Radiologie
  • Anästhesie
  • Zahnmedizin
  • fehlerhafte Thromboseversorgung
  • Fehlende und mangelhafte Desinfektion  der Versorgungseinrichtung/ Nosokomialinfektionen (MRSA- Keime, Pneumonie/ Lungenentzündung)
  • verspätete oder nicht durchgeführte Herz- oder Schlaganfallbehandlung
  • Gynäkologie
  • fehlerhafte Nasenscheidewandoperation


Arztfehler, Behandlungsfehler bzw. Kunstfehler können dabei in allen Bereichen vorkommen, wo der Arzt tätig wird. Hierzu gehören z.B.:      
   

  • fehlerhafte Anamnese
  • unterbliebene oder unzureichende Befunderhebung
  • falsche Diagnosen,
  • Therapiefehler
  • falsche Indikationsstellungen 
  • nicht rechtzeitig ergriffene Maßnahmen
  • oder nicht fachgerechte Operationen
  • Organisationsfehler
  • unterlassene oder fehlerhafte therapeutische Sicherungsaufklärung
  • unterbliebene oder fehlerhafte präoperative Aufklärung

Unsere Bürozeiten

jetzt geöffnet
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Kommt es zu einer fehlerhaften Behandlung, so steht dem geschädigten Patienten nicht nur eine entsprechendes Schmerzensgeld, sondern auch der entstandene und zukünftige Schadensersatz, zu. Insbesondere bei Dauerschäden spielt die Berücksichtigung der zukünftigen Schäden ein enormes Gewicht. In diesen Fällen spielt die die Geltendmachung von Schmerzengeld- und Schadensersatzrenten eine zentrale Rolle. Es ist daher wichtig einen Rechtsanwalt zu wählen, der die Ansprüche des geschädigten Patienten vollumfänglich  erkennt und geltend macht.

In letzter Zeit treten in deutschen Krankenhauseinrichtungen verstärkt MRSA- Infektionen, Lungenentzündungen und unbehandelte Druckgeschwüre auf, welche grundsätzlich vermeidbar sind. Darüber hinaus werden Operationen ohne dringende Indikation durchgeführt.  

Nach ständiger BGH- Rechtsprechung liegt eine Behandlungsfehler vor, wenn eine Abweichung von dem haftungsrechtlich maßgeblich gebotenen Standard eines Facharztes vorliegt. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an.

Auffällig ist, dass  sich bestimmte Kunstfehler bei Knie- und Hüftgelenksoperationen, ärztliche Behandlungen ohne medizinische Indikation, Fehlmedikamentionen, Darm- oder Harnleiterperforationen, nicht diagnostizierte BWK- und LWK- Frakturen oder Gefäßverletzungen, Impfschäden und weitere andere Abweichungen ärztlicher Behandlungen von den festgelegten ärztlichen Standards häufig wiederholen.

 

typische Fallbeispiele

(1) Einer der häufigsten, aber auch am unbekanntesten ärztlichen Fehlbehandlungen, ist die fehlerhafte oder unterlassene Thromboseprophylaxe. Der hierdurch entsthehende Thrombus (Blutgerinsel) kann zu schwerwiegenden Folgeerkrankungen wie der Lungenembolie und Beinvenenischämie führen. Bis zu Hälfte aller tiefen Venenthrombosen (TVT) entwickeln sich ohne klinische Symptome und erst das Auftreten einer Lungenembolie ist häufig erst der Anlass für die Untersuchung. Außer in den unteren Gliedmaßen kann sich eine Thrombose aber auch in anderen Regionen entwickeln, insbesondere in den Beckenvenen, im rechten Herzen, in Verbindung mit einem zentralen Venenkatheter oder in einer oberen Gliedmaße.

Kommt es zu einer Lungenembolie besteht für den Patienten eine hohe Letalitätsgefahr. Ein erheblicher Risikofaktor für die Entwicklung einer TVT ist jeder operativer Eingriff, so dass bei dem Patienten grundsätzlich nach der Operation zur Vermeidung einer TVT eine prophylaktische Antikoagulationstherapie eingeleitet werden muss. Wird diese Therapie unterlassen, so stellt dies in der Regel eine fehlerhafte ärztliche Behandlung dar. 

(2) Hüftoperationen und Kniegelenksoperationen sind ein Routineeingriff, der jedes Jahr zehntausendfach in Deutschland durchgeführt werden - trotzdem sind diese teilweise mit Komplikationen verbunden. In der Regel werden aufgrund von Gelenkverschleiß bei den Patienten sogenannte Totalendoprothesen (TEP) eingesetzt.  Hier kann es zum fehlerhaften Einsetzen eines zu großen Endoprothesenschaftes kommen, so dass es es beim Einschlagen des Schafts zu einer Sprengung des Femurschaftes kommt.  Weiterhin ist es fehlerhaft, wenn intraoperativ die verwendeten Schrauben zu tief eingebracht worden sind und der Behandler die Schrauben in dieser Position beläßt. Wird die Operation nicht präzise genug durchgeführt, hat der Patient mit einer Luxation der Hüfte zu rechnen. Behandlungsfehlerhafte Hüft- und Kniegelenksoperationen ziehen in der Regel Revisionsoperationen mit sich.  

(3) Patienten, die unter einem Verschleiß der Bandscheiben, insbesondere einem Bandscheibenvorfall leiden, wird zumeist eine operative Versorgung empfohlen. Eine operative Versorgungsmöglichkeit dieser Beschwerden stellt die Versteifungsoperation der Wirbelsäule dar. Bei einer Versteifung der Wirbelsäule (Spondylodese) werden zwei oder mehrere Wirbel fest miteinander verbunden. Es wird ein Wirbelsäulenabschnitt durch ein Schrauben-Platten-(Stab-)System versteift und ein sog. Cage (Käfig) als Platzhalter in den Zwischenwirbelraum eingebracht. Dabei handelt es sich um einen unumkehrbaren Eingriff.
Ein solcher Eingriff wird in vielen Fällen auf ärztlichen Rat hin durchgeführt, häufig sind diese von den behandelnden Ärzten empfohlenen „Versteifungs-Operationen“ der Wirbelsäule, die zum Teil auch mehrfach bei einem Patienten durchgeführt werden, jedoch nicht erfolgsversprechend und überflüssig und in Teilen sogar kontraindiziert. Weiterhin birgt ein operativer Eingriff, aufgrund der operativen Nähe zum Rückenmark, zu den Spinalnerven und zu den sensiblen und vegetativen efferenten Fasern, die Gefahr einer irreversiblen Verletzung dieser Nerven bzw. des Rückemarks. Daher sollte eine derartige Operation erst dann durchgeführt werden, wenn die konservative Behandlung mit PRT- Spritzen ausgeschöpft worden ist.  

(4) Auch die Koloskopie gilt heutzutage als Routineuntersuchung. Dennoch können Komplikationen mit gesundheitsbeeinträchtigenden Folgen für den Patienten auftreten. Mögliche Komplikationen sind Perforationen (Verletzung der Darmwand), die durch das Endoskop oder durch das Einblasen von Luft auftreten können. Dabei kann es zum Übertritt von Darminhalt und Bakterien in die Bauchhöhle kommen, dies kann zu einer Entzündung des Bauchfells nebst einer lebensbedrohlichen Sepsis führen.

Zudem kann eine verspätet diagnostizierte Blinddarmentzündung (Appendizitis) einen ärztlichen Behandlungsfehler begründen, wenn beim Patienten bei der stationären Aufnahme im Krankenhaus keine sorgfältigen Differentialdiagnose zum Ausschluss der Appendizitis vorgenommen worden ist.

Weitere medizinsche Sachverhalte können Sie auf den Seiten Arzthaftung und Pflegeschaden lesen.

 

 Warum Sie als geschädigter Patient uns ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen lassen sollten:

  • Wir vertreten in Arzthaftungsangelegenheiten ausschließlich Patienten. Es bestehen daher keine Interessenkonflikte.
  • Wir bearbeiten ihren Fall persönlich. Zu einer Delegation auf einen anderen Rechtsanwalt oder einen juristischen Mitarbeiter kommt es daher nicht! Nur somit kann das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt entstehen.
  • Wir vertreten die Mandanten persönlich bundesweit vor allen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten.
  • Liegt eine Rechtschutzversicherung vor, holen wir für Sie die Deckungszusage der Versicherung ein.
  • Unser Ziel ist die außergerichtliche Schadensregulierung mit den Haftpflichtversicherern der Ärzte und den Krankenhäusern, so dass Ihnen möglichst ein langwieriger Prozess erspart bleibt.
  • Wir verfügen über eigene medizinische Kenntnisse, wodurch wir die entsprechenden Krankenunterlagen und Gutachten entsprechend korrekt einordnen und bewerten können.